Jacobsen Rechtsanwälte

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Fusionskontrolle, Kartellverbot, Beihilferecht

Wir haben im Kartellrecht in nahezu jedem Bereich und jeder Branche große wie kleine und auch sog. Mega-Fusionen, wie zum Beispiel den Zusammenschluss Thyssen/ Krupp begleitet.

Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.08.1998

Frankfurter Allgemeine Zeitung
18.08.1998

Da kontrollpflichtige Zusammenschlüsse vor einer Freigabe der zuständigen Kartellbehörde(n) nicht vollzogen werden dürfen, geht es im Rahmen der Fusionskontrolle nicht nur um »Alles oder Nichts«, sondern vor allem auch um Zeit. Denn Zeit ist bekanntlich Geld.
So fielen im Rahmen des Verkaufes eines Telekommunikationsunternehmens allein Tageszinsen in einer Größenordnung von 400.000,00 EUR an. Wir haben das Zusammenschlussverfahren vor dem Bundeskartellamt durchgeführt und eine Freigabe binnen kürzester Zeit erreicht.

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Wettbewerbsbehörden — allen voran das Bundeskartellamt und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften — ist zentrale Voraussetzung einer effizienten Begleitung und Abwicklung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse. Aufgrund unserer inzwischen jahrzehntelangen Expertise und Tätigkeit in diesem Bereich haben wir dieses Vertrauen etabliert.

Ebenfalls von extrem großer wirtschaftlicher Bedeutung sind Ermittlungsverfahren der Wettbewerbsbehörden aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen das Kartellverbot (z. B. wegen Absprachen). Denn hier drohen den betroffenen Unternehmen Bußgelder in empfindlicher Höhe, die in den letzten Jahren sogar dreistellige Millionenbeträge erreicht haben. Auch hier haben wir in zahlreichen Fällen sowohl große wie auch kleine Unternehmen begleitet und in förmlichen Verfahren verteidigt. In so aufsehenerregenden Verfahren wie dem deutschen Zement-Kartell (Gesamtbußen über 660 Mio. EUR) oder dem europäischen Gipskartonplatten-Verfahren (Gesamtbußen 478 Mio. EUR) haben wir jeweils die deutschen Branchenführer vertreten.

Auch in allen anderen Bereichen des Kartellrechtes haben wir umfangreiche Erfahrung. So waren wir Kartellvertreter etwa bei der Kooperation der Blohm + Voss GmbH, Thyssen Nordseewerke GmbH und Howaldtswerke-Deutsche Werft AG im Bereich der Oberwasserkampfschiffe/
U-Boote. Von den relativ seltenen Entflechtungsfällen der letzten Jahre haben wir etliche begleitet. Wie im Kartellrecht geht es auch im Beihilferecht um den Schutz und die Sicherung des freien Wettbewerbs. Beihilfen sind besonders sensibel, weil hier der Staat unmittelbar in den Wettbewerb eingreift.

Beim bislang für uns größten Fall im Beihilferecht ging es um die Frage, ob über die Rückführung einer gewährten Beihilfe hinaus dem begünstigten Unternehmen zusätzlich Beschränkungen im Wettbewerb zu seinen Konkurrenten, ggf. zeitlich begrenzt, auferlegt werden können, um die durch die (zulässige) Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung zu mindern.

Frankfurter Allgemeine Zeitung 19.08.1998

Frankfurter Allgemeine Zeitung
19.08.1998

Ohne Beihilfe wäre das begünstigte Unternehmen in Insolvenz gegangen. Mit der Beihilfe wurde dessen Wettbewerbsfähigkeit wiederhergestellt; Beihilfe wurde nur in dem Maß gewährt, das erforderlich war, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. In allen Beihilfefällen entsteht eine Konfliktsituation in Bezug zu den konkurrierenden Mitbewerbern des begünstigten Unternehmens. Die Lösung dieses Konflikts liegt in der Frage der Zulassung der Beihilfe. Wir haben eine pragmatische Lösung, die den Anforderungen der Europäischen Kommission wie auch den unternehmerischen Zielsetzungen des betroffenen Unternehmens entsprach, entwickelt.

In allen drei vorstehend beschriebenen Bereichen - Fusionskontrolle, Kartellverbot und Beihilferecht - haben wir langjährige Erfahrung und Expertise.