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Der Fall »Clinique«

Die zum Estée Lauder Konzern gehörende Marke »Clinique« ist weltweit bekannt. In Deutschland war das nicht immer so. Denn seit der Markteinführung im Jahr 1972 waren deutsche Wettbewerbshüter der Auffassung, dass der Begriff »Clinique« eine klinische oder medizinische Konnotation (»Klinik«) habe, die geeignet sei, den Verbraucher irrezuführen.

Denn ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher würde erwarten, ein Arzneimittel zu erwerben, obwohl den kosmetischen Produkten unstreitig keine Arzneimitteleigenschaften zukommen.
Dies wiederum sei unlauter, weshalb kosmetische Erzeugnisse unter dieser Marke in der Bundesrepublik Deutschland nicht vermarktungsfähig seien. Das hatte zur Folge, dass die Produkte national unter der Marke »Linique« vertrieben wurden, während sie international »Clinique« hießen.

Diese unterschiedliche Kennzeichnung war für den Hersteller mit schwerwiegenden finanziellen und logistischen Beschränkungen verbunden. Denn für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland musste sowohl eine eigenständige Verpackung wie auch eigenständige Werbung eingesetzt werden. Ein grenzüberschreitender Warenverkehr war ebenfalls ausgeschlossen, sodass die Produktionsplanung für Deutschland besonderen Zwängen unterlag.

Wir waren gebeten, dieses — für den Hersteller extrem kostspielige – Dilemma zu lösen. Da das deutsche Wettbewerbsrecht zu jener Zeit eine sehr niedrige Schwelle für die Annahme einer Irreführungsgefahr hatte und für wirtschaftliche Gesichtspunkte wenig Offenheit zeigte, haben wir das Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof gebracht.

Die Marke Clinique

Dieser hat in einer international mit großer Spannung erwarteten Entscheidung geurteilt, dass europäisches Recht einem nationalen Verbot der Bezeichnung »Clinique« entgegensteht. Damit war der Weg für die Marke »Clinique« auch in Deutschland frei. Besonders bemerkenswert ist, dass der Europäische Gerichtshof unserer Argumentation gefolgt ist, wonach wirtschaftliche Nachteile wie zusätzliche Verpackungs- und Werbekosten geeignet sind, den freien Warenverkehr und damit die Grundidee des gemeinsamen Marktes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Denn das war vorher noch nie in dieser Deutlichkeit entschieden worden.
Darüber hinaus hat die Entscheidung auch zu einer Änderung des zur Prüfung einer Irreführungsgefahr maßgeblichen Verbraucherleitbildes in Deutschland beigetragen, womit sie zum auch heute noch vielfach zitierten Klassiker geworden ist (EuGH, Urteil vom 02.02.1994,
Rs. C 315/92, Slg. 1994, I-317-Clinique).

Für nähere Informationen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Uwe Wellmann gerne zur Verfügung.