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Der »Ossi-Prozess«

Der sog. Stuttgarter »Ossi-Prozess« hat ein bislang fast unerreichtes Medieninteresse ausgelöst. Die extensive Berichterstattung rechtfertigt, hier auch ein laufendes Verfahren, das wir für den Arbeitgeber betreuen, zu kommentieren.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.04.2010 (17 Ca 8907/09) wurde bundesweit mit Schlagzeilen wie »Ostdeutsche keine Ethnie« bedacht.

Worum es ging, wird in der Presse indes nicht immer wirklich deutlich. Das gilt vor allem für die anwaltliche Sicht:
Aus dieser ging es vor allem um einen mittelständischen Arbeitgeber aus Stuttgart, der, wie er bis heute betont, niemanden diskriminieren wollte. Für das Unternehmen und seine Beschäftigten dennoch ein Albtraum: Während der Inhaber im Sommer 2009 Urlaub machte, sandte ein Auszubildender des Unternehmens einer erfolglosen Bewerberin ihre Unterlagen zurück. Auf dem Lebenslauf war ein umkreistes Minuszeichen, daneben das Wort »Ossi« vermerkt. Als der Inhaber aus dem Urlaub zurück war, ließ die Bewerberin mit sich nicht mehr verhandeln: Sie fühle sich wegen ihrer »ethnischen Herkunft« (§ 1 AGG) diskriminiert und verlangte mehrere tausend Euro Schadensersatz. Die maßgeblich von der Klägerin daraufhin angestoßene Pressekampagne stellt das Unternehmen bis heute vor existenzielle Bedrohungen.

In solchen Fällen sind wir als »Troubleshooter« gefragt. Nachdem alle Vergleichbemühungen nutzlos waren, musste die Sache ausgetragen werden:
Nach Erklärung des Unternehmens hatten alle offensichtlich ungeeigneten Bewerber zunächst ein »Minus« erhalten. Es gab dann eine zweite Durchsicht, bei der einzelne eventuell doch akzeptable Unterlagen einen handschriftlichen Zusatz erhielten.

In diesem Fall war er »Ossi« – weil der Begriff im Betrieb positiv belegt war. Der Geschäftsführer hat z.B. erläutert, durchaus ein »Vorurteil« gegen »Ossis« zu haben, und zwar aus Erfahrung: »Können ihre Arbeit, sind immer pünktlich und nie krank« – zuhören wollte ihm da leider schon niemand mehr.

Der Fall hat erneut eine
Ost-West-Debatte entfacht.

Juristisch ist der Fall allein deshalb bedeutend, weil er die Grenzen des AGG austestet. Seit seinem Inkrafttreten war strittig, wie bestimmte regionale Herkunftsbezeichnungen zu behandeln sind. Gedacht wurde weniger an die Ossi-Wessi-Debatte als an Bayern und Ostfriesen. Die Literatur war sich aber einig, dass »Ossis« nicht als ethnische Gruppe im Sinne des AGG gelten können. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Aufgabe, in einem medial zugespitzten Fall zu definieren, welche Gruppen noch den Schutz des AGG in Anspruch nehmen können – und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass man Menschen aus den neuen Bundesländern nicht seriöser Weise als »ethnische Gruppe« auffassen könne.

Gesellschaftlich hat der Fall eine Ost-West-Debatte entfacht. Überwiegend – das ist erfreulich – wird über die Idee, 20 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschland in zwei Ethnien zu zerschneiden, der Kopf geschüttelt. Die Klägerin lässt sich den Prozess mittlerweile von einem boulevardesken Magazin finanzieren und hat Berufung eingelegt.

Es gibt eben Situationen, in denen man, wie unser Mandant, nur noch auf seine Anwälte und die Erkenntnisfähigkeit der Gerichte vertrauen kann.

Allgemeine arbeitsrechtliche Themen erörtert Wolf J. Reuter, der den Fall betreut, regelmäßig auf seinem Internetblog